RAMI Gebäudereinigung und Dienstleistung GmbH
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80335 München
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Germany
Geschäftsführer: Rakan Khalaf Amar
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erbringung von Reinigungsleistungen
§ 1 Geltungsbereich:
1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
§ 2 Art, Umfang und Auftragsdauer der Reinigungsleistungen:
1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind rechtsverbindlich, wenn der Auftraggeber den Auftrag unterzeichnet.
2. Die Leistungen werden wie im Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich von den Vertragsparteien vereinbart werden.
3. Die Vertragsdauer für Reinigungsleistungen beträgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ab Auftragsbeginn zwei Jahre. Wird der Vertrag nicht sechs Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils wieder um ein weiteres Jahr, usw..
4. Die ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ende der Erstlaufzeit möglich. Die Kündigungsfrist zum und nach Ablauf der Erstlaufzeit beträgt jeweils sechs Monate vor Beginn eines neuen Auftragsjahres.
§ 3 Abnahme und Gewährleistung:
1. Die Reinigungsleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und vom Auftraggeber als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens bei Ingebrauchnahme, beim Auftragnehmer schriftlich sachlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels müssen vom Auftraggeber konkret beschrieben werden.
2. Bei einmaligen Reinigungsleistungen ( wie z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme spätestens drei Tage nach Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen.
3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Reinigungsleistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht mitgeteilt hat, wird keine Gewährleistung vom Auftragnehmer übernommen. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit und Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
4. Schadenersatz kann vom Auftraggeber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, bzw. dessen Personal, verlangt werden. Die Schadenersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren unmittelbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.
§ 5 Preise:
Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 6 Sicherheitseinbehalt:
Ein Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
§ 7 Haftung:
Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen durch den Auftragnehmer oder dessen Personal zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer ausschließlich im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist diesem ein entsprechender Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt jegliche Haftung.
§ 8 Zahlungsbedingungen:
1. Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt zahlbar, wenn nicht anders vereinbart. Skontoabzüge werden nicht anerkannt; der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats fällig soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB durch den Auftragnehmer berechnet. Die Geltend-machung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 9 Gerichtsstand:
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§ 10 Datenspeicherung:
Geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, werden vom Auftragnehmer EDV-mäßig gespeichert und verwaltet.
§ 11 Übernahme und Abwerbung von Mitarbeitern:
1. Die Auftraggeber verpflichtet sich, weder unmittelbar noch mittelbar Arbeitnehmer des Auftragnehmers abzuwerben.
2. Eine Übernahme liegt unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer eines Vertrages mit einem Mitarbeiter des Auftragnehmers ein Arbeitsverhältnis eingeht.
3. Eine Übernahme liegt auch dann unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Vertrages mit einem Mitarbeiter des Auftragnehmers ein Arbeitsverhältnis eingeht.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Im Streitfall trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht besteht.
5. Im Fall einer Vermittlung hat der Auftraggeber eine Vermittlerprovision an den Auftragnehmer zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind in gleichem Umfang provisionspflichtig wie unbefristete.
6. Die Höhe der Vermittlerprovision beträgt das 2,5 fache des vereinbarten Honorars.
§ 12 Salvatorische Klausel:
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.